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   OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17   

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https://dejure.org/2020,14843
OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17 (https://dejure.org/2020,14843)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.04.2020 - 2 U 88/17 (https://dejure.org/2020,14843)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. April 2020 - 2 U 88/17 (https://dejure.org/2020,14843)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Porsche Tuning

    Art 101 Abs 1 AEUV, § 1 GWB, § 33 Abs 1 GWB, Art 4 EUV 330/2010, Art 5 EUV 330/2010
    Wettbewerbsbeschränkung: Vertriebs- und Verwendungsbeschränkungen im selektiven Vertriebssystem eines Kfz- Herstellers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsansprüche aus Kartellrecht sowie dem UKlaG und dem UWG Vereinbarung zur Beschränkung des Wettbewerbs Erwerb von Serienfahrzeugen zu Tuningzwecken Organisation eines selektiven Vertriebsnetzes Vertikale Vertriebsstrukturen in der Kraftfahrzeugbranche ...

  • rechtsportal.de

    Unterlassungsansprüche aus Kartellrecht sowie dem UKlaG und dem UWG Vereinbarung zur Beschränkung des Wettbewerbs Erwerb von Serienfahrzeugen zu Tuningzwecken Organisation eines selektiven Vertriebsnetzes Vertikale Vertriebsstrukturen in der Kraftfahrzeugbranche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Ersatzteile: Autotuner setzen sich gegen Porsche durch

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17
    Eine aus der Einhaltung der Klauseln durch die Vertragshändler resultierende faktische Lieferverweigerung würde nicht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rz. 60 - Porsche-Tuning), sondern, da von den Beklagten vorgegeben, ein einseitiges Verhalten der betreffenden X.-Zentren im Verhältnis zu den Tuning-Kunden darstellen.

    Die Tuner benötigten X.-Neufahrzeuge, um diese zu individualisieren, zu veredeln und sie dann in ihren Verkaufsräumen und auf Messen potentiellen Kunden vorzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, Rn 64 f., 71 ff. - Porsche-Tuning [nachfolgend auch als "T.-Verfahren" bezeichnet]).

    Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung aufgrund einer zweckgleichen Norm unzulässig und daher zu verbieten war (st. Rspr.; s. nur BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rz. 49, m.w.N. - Porsche-Tuning).

    Unternehmen, die am Markt ausschließlich von ihnen selbst getunte X.-Fahrzeuge oder für X.-Fahrzeuge entwickelte Tuning-Teile anbieten wollen, sind für ihren Marktauftritt darauf angewiesen, X.-Serienfahrzeuge zu erwerben, um sie als Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für ihre eigenen Leistungen zu nutzen; ihre selbst gewählte Beschränkung auf diese Marke können die Beklagten ihnen vorliegend nicht entgegenhalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rn. 53).

    Ohne eine solche Präsentation können sie zur Überzeugung des Senats Interessenten nicht so erreichen und von ihrer Leistungsfähigkeit überzeugen, dass sie ein wirtschaftliches Auskommen erwarten dürften (vgl. auch BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rz. 57 ff., m.w.N.).

    Die Ressource "Serienfahrzeug" ist von daher für das auf X.-Tuning ausgerichtete Unternehmen auch dann unverzichtbar, wenn diese Fahrzeuge nicht zum Umbau selbst verwandt werden, sondern als sogenannte Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für Tuning-Produkte (vgl. zum Belieferungsanspruch eines Tuning-Unternehmens BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rz. 57 ff. - Porsche-Tuning).

    Diese Händlervertragsbestimmung, die die Beklagte im Rahmen der von ihr abgeschlossenen X. Händler- und Serviceverträgen verwendet, ist zur Überzeugung des Senats darauf ausgerichtet , Unternehmen vom Tuning-Markt auszuschließen, die auf Tuning an X.-Kraftfahrzeugen ausgerichtet sind oder auf der Grundlage von X.-Fahrzeugen oder -Teilen Eigenentwicklungen anbieten (BGH, Urteil vom 06.Oktober 2015 - KZR 87/13 - Porsche-Tuning).

    Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. wie der Verkauf von Bauteilen aus dem eigenen Tuning-Programm der Beklagten Ziff. 2 an außenstehende Unternehmen kartellrechtskonform verboten werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rz. 100 ff. - Porsche-Tuning).

    Der Bundesgerichtshof hat in der "X.-Tuning"-Entscheidung ausgeführt, der Ersatzteilmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke umfasse grundsätzlich mit dem Markenzeichen des Kraftfahrzeugherstellers versehene Original-Teile (M.-Teile), von Original-Teile-Anbietern (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Original-Teile (S.-Teile) sowie von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den Original-Teilen qualitativ gleichwertig sind (Ident-After-Market-Teile, IAM; vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rz. 85, u.H. auf Kommission, Ergänzende Leitlinien Rn. 15).

    Angesichts der Bedeutung von X.-Originalteilen wird diese Beurteilung nicht dadurch in Frage gestellt, dass Tuner in ihnen geeignet erscheinenden Fällen auch S.- und A.-Produkte beziehen oder auf den Teilegroßhandel zurückgreifen können (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rzrn. 97, 64 und 66).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17
    Ein solches unterfällt in der Regel nicht Art. 101 Abs. 1 AEUV (und § 1 GWB) und von daher auch nicht der Vertikal-GVO (Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. EU 2010 Nr. C 130/1, Rn. 25), kann jedoch gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV verstoßen (vgl. deren Art. 1 a) und Art. 2 Abs. 1; so auch Ellger, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1, 6. Aufl., 2019, Rn. 7 zu Art. 2 Vertikal-GVO, u.H. auf EuGH, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 70/93, Slg. 1995, I-3459, Rn. 16, 17 - BMW/ALD; vom 13. Juli 2006 - C-74/04 P, Slg. 2006, I-6585, Rn. 37 ff. - Volkswagen; Komm., Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl.

    Auch ein prima facie einseitiges Handeln eines Unternehmens im Wettbewerb ist jedoch ausnahmsweise dann als Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen zu qualifizieren, wenn ein Hersteller gegenüber seinen Vertriebshändlern wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen trifft, die ein Vertriebshändler mit Abschluss des Vertriebsvertrages ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiert oder hinnimmt (so auch Ellger, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1, 6. Aufl., 2019, Rn. 7 zu Art. 2 Vertikal-GVO, u.H. auf EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 70/93, Slg. 1995, I-3459, Rn. 16 f. - BMW/ALD; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-74/04 P, Slg. 2006, I-6585, Rn. 37 ff. Volkswagen; Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl.

  • OLG Schleswig, 27.07.2009 - 15 UF 30/09

    Entscheidung des Gerichts bei Säumnis des Klägers und Unzulässigkeit der Klage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17
    Das begründe ein Prozesshindernis (zur Restitutionsklage OLG Schleswig, Urteil vom 27. Juli 2009 - 15 UF 30/09).

    Der Entscheidung OLG Schleswig, Urteil vom 27. Juli 2009 - 15 UF 30/09, bei juris, ist nichts anderes zu entnehmen.

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